Urteil zum Traffistar S350 – Saarländischer Verfassungsgerichtshof
Der Saarländische Verfassungsgerichtshof bestätigt in seiner aktuellen Entscheidung:
Geschwindigkeitsmessungen mit dem mobil und stationär eingesetzten Gerät „Traffistar S350“ von Jenoptik verstoßen gegen Grundprinzipien des Rechtsstaates. Damit wird eine Verwertbarkeit des Messung ausgeschlossen.
Aber was ist der Grund hierfür? Die fehlende Speicherung und Herausgabe von Messdaten beschränkt die Verteidigung in Ihrer Möglichkeit eine vollständige Überprüfung der Messung vorzunehmen.
Hierzu erklärte das Gericht:
Zum Grundrecht auf ein faires Verfahren gehört auch das Recht des Beschuldigten, sich mit den von Strafverfolgungs- oder Bußgeldbehörden aufgeführten Beweismitteln auseinandersetzen zu dürfen. Er müsse diese dazu auch einsehen und nachvollziehen können, weil nur dann eine Waffengleichheit besteht. Auch bei einem standardisierten Messverfahren, betonten die Richter, müsse es die Möglichkeit geben, dieses auf etwaige Fehler zu überprüfen.
VerfGH: „Staatliches Handeln darf nicht undurchschaubar sein“
„Zu den grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verurteilung einer Bürgerin oder eines Bürgers gehört, dass er die tatsächlichen Grundlagen seiner Verurteilung zur Kenntnis nehmen, sie in Zweifel ziehen und sie nachprüfen darf“, wird im Urteil geschrieben. „Staatliches Handeln darf in einem freiheitlichen Rechtsstaat für die Bürgerin und den Bürger nicht undurchschaubar sein.“
Ein sehr gutes Zeichen für alle Autofahrer! Betroffene sollten ab sofort keinen Vorwurf mit diesem Gerät akzeptieren und sich zur Wehr setzen, denn auch die hiesigen Bußgeldbehörden und Gerichte können diese Entscheidung wohl kaum ignorieren!