Schutzmaske im Auto – Was ist erlaubt in Zeiten von Covid19?
Anlässlich der Corona-Pandemie tragen immer mehr Menschen eine Mundschutzmaske, wenn Sie sich in der Öffentlichkeit bewegen. Spätestens seitdem das Bundesland Sachsen am 17.04.2020 eine sog. Mund-Nasen-Schutz-Pflicht im ÖPNV und im Einzelhandel eingeführt hat, fragen sich Betroffene, ob das Tragen einer Schutzmaske auch beim Autofahren gestattet ist.
Grundsätzlich ist es erlaubt, auch beim Autofahren, eine Atemschutzmaske zu tragen. Es muss dabei allerdings durch den Träger beachtet werden, dass er selbst für Außenstehende noch klar erkennbar bleibt. Damit ist gemeint, dass die individuellen Gesichtszüge im Wesentlichen für andere wahrnehmbar sein müssen.
Bei Zuwiderhandlungen droht dem Betroffenen ein Bußgeld von 60 Euro.
Dies gilt aufgrund des sog. Vermummungsverbotes auch für Kopfbedeckungen, Gesichtsbemalungen, Kostüme oder andere, die Identität verschleiernde, Mittel.
Bei den Atemschutzmasken, die es mehr oder weniger gut im freien Handel zu kaufen gibt, sollte die Erkennbarkeit des Trägers gewährleistet sein. Problematischer kann es da durchaus bei selbstgenähten Masken werden. Diese könnten einen Großteil des Gesichtes verdecken und so die Identifizierung des Trägers erheblich erschweren.
Insbesondere Brillenträger sollten beachten, dass je nach Ausgestaltung des Mundschutzes beim Tragen die Brillengläser beschlagen können. Die Masken dürfen auf keinen Fall die Sicht während der Fahrt beeinträchtigen. In diesem Fall sollten die Masken sofort abgesetzt werden, um Unfälle mit anderen Verkehrsteilnehmern vermeiden zu können.
Diese Empfehlungen gelten ausschließlich für den Fahrer eines Autos.
Die anderen Insassen können sich frei entscheiden, ob Sie eine Schutzmaske tragen oder nicht. Motorradfahrer sind durch Ihre Helmpflicht weitestgehend geschützt, sodass es hier nicht zu empfehlen wäre auch noch eine Atemschutzmaske zu tragen. Dies hängt natürlich auch davon ab, um was für einen Helm es sich handelt.
Gerne hilft Euch das Team von www.blitzero.de bei strittigen Einzelfallfragen weiter.