Handy am Steuer – was geht und was geht nicht?
Seit der Änderung der StVO im Oktober 2017 dürfen elektronische Geräte, die der Kommunikation, Information oder Organisation (also auch Tablets, Notebooks, E-Book-Reader etc.) dienen, nur beim Fahren benutzt werden, wenn sie dazu nicht in die Hand genommen werden müssen. Die Gerätesteuerung darf dann nur per Sprachfunktion oder wenn dafür nur eine kurze Blickzuwendung nötig ist, erfolgen. Wer sich nicht daran hält, muss mit 100 Euro Bußgeld und 1 Punkt in Flensburg rechnen.
Aber nicht immer sind solche Verstöße so eindeutig feststellbar, wie einige Urteile zeigen:
Das OLG Stuttgart hat im April 2016 entschieden, dass ein Kraftfahrzeugführer, der während der Fahrt ein mit einer Freisprechanlage verbundenes Mobiltelefon in der Hand hält und über die Freisprechanlage telefoniert, nicht gegen das Verbot der Benutzung von Mobiltelefonen verstößt, solange er keine weiteren Funktionen des in der Hand gehaltenen Geräts nutzt.
In einem Urteil des AG Magdeburg vom August 2018 hatte die Betroffene ihr Mobiltelefon im Armaturenbrett abgelegt um sodann Videotelefonie zu betreiben. Hier hat das Gericht einen Verstoß angenommen, da Videotelefonie vergleichbar mit dem Fernsehen sei und nicht nur eine kurze Blickabwendung erfordere.
Erst seit der Änderung der StVO ist nunmehr auch die Benutzung des Mobiltelefons verboten, wenn sich der Motor an einer roten Ampel durch die Start-Stopp-Automatik selbst ausschaltete. Zuvor hatte das OLG Hamm in einem Beschluss im September 2014 noch festgestellt, dass zwischen einem automatischen Ausschalten des Motors beim bewussten Abbremsen bzw. Anhalten des Fahrzeugs und einer bewussten manuellen Ausschaltung des Motors durch den Fahrzeugführer kein Unterschied bestehe und das Telefonieren somit kurzzeitig erlaubt sei.
Wie gezeigt kommt es für das Vorliegen eines Handyverstoßes immer auf den Einzelfall an, sodass sich ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid lohnen kann. Gerne helfen wir Euch weiter, wenn Ihr Post von der Bußgeldstelle erhalten habt.