Cannabis und Auto fahren gleichzeitig?
Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Rechtssprechung hinsichtlich der Vereinbarkeit des Autofahrens und dem Konsum von Cannabis geändert:
Zukünftig soll ein einmaliger Verstoß nicht mehr zwingend bedeuten, dass der Betroffene zum Führen von Autos ungeeignet ist.
Bisher sollten Cannabis rauchen und Autofahren nicht gleichzeitig sein. Doch nun hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig anders entschieden (Urt. v. 11.04.2019, Az. 3 C 13.17). Einem gelegentlichen Cannabiskonsument der zum ersten Mal mit ein wenig Haschisch im Blut beim Fahren erwischt wird, führt nicht unmittelbar die Fahrerlaubnis entzogen. Die Fahrerlaubnisbehörden hätten gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 S. 3 FeV (Fahrerlaubnisverordnung) nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob ein medizinisch-psychologisches Gutachtens eingeholt werden muss, um die durch diese Fahrt begründeten Zweifel an der Fahreignung zu klären.
Vom Bundesverfassungsgericht wurde aber auch klargestellt, dass es bei seiner bisherigen Rechtsprechung bleibt (Urt. v. 23.10.2014, Az. 3 C 3.13), wonach ein Verstoß gegen das Trennungsgebot von Fahren und Konsum aus der FeV vorliegt, wenn der Fahrer eines KfZ eine THC-Konzentration von 1 ng/ml oder mehr hat.
Allerdings soll nunmehr ein einmaliger Verstoß nicht mehr zwangsläufig bedeuten, dass der Konsument ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Es bestehen dennoch Bedenken gegen das Fahren unter Cannabiseinfluss, so die Richter aus Leipzig. Diese könnten aber regelmäßig mit einem medizinisch-psychologischen Gutachten ausgeräumt werden. Über die Anordnung zur Einholung muss die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden.