Blitzero Blog
27. Dezember 19

BGH-Urteil zu Falschparkern – Private Strafen auf Supermärkten

Mittlerweile nutzen private Firmen Parkraumüberwachung als Geschäftsmodell: 

Fremdfirmen überwachen häufig Parkplätze von Supermärkten und Arzt- oder Krankenhausparkplätze.

Parken ohne Parkscheibe, die Parkzeit überschreiten oder die Parkplatzmarkierung nicht einhalten, kann dann schnell teuer werden. Am 18.12.2019 hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil (XII ZR 13/19) nun die Rechte der Fremdfirmen gestärkt.

Private Strafe auf Parkplätzen

Wer kennt es nicht? Nur mal schnell in den Supermarkt und das Auto ohne Parkscheibe auf dem Parkplatz abstellen. Wird dieses Verhalten von einer privaten Parkraumüberwachung beobachtet, kann schnell eine Vertragsstrafe von bis zu 30 Euro fällig werden. Entweder sollen die Betroffenen vor Ort für den angeblichen Verstoß bezahlen. Oder es erfolgt die Ermittlung der Halterdaten, um von diesem die Summe zu fordern. Dabei ist es den privaten Unternehmen oft egal, ob der Halter oder aber sein Partner oder Bekannter das Auto abgestellt hat.

Was dürfen Überwachungsfirmen?

Die Überwachungsfirmen dürfen – wie das Ordnungsamt – Strafzettel verteilen und Autos abschleppen lassen. Voraussetzung ist, dass sie  Hinweisschilder mit den Regeln und den zu erwartenden Strafen aufstellen. Rechtlich sind diese „privaten Strafzettel“ keine Verwarnungs- oder Bußgelder, sondern eine Vertragsstrafe. Den Vertrag schließt quasi der Fahrer ab, indem er sein Auto auf den Privatparkplatz stellt und diesen nutzt.

Erwischt – Wer muss zahlen?

Üblicherweise befindet sich nach der Rückkehr aus dem Supermarkt eine Aufforderung zur Zahlung unter dem Scheibenwischer. Erfolgt hierauf keine Zahlung durch den Fahrer, wird die Adresse des Halters ermittelt. Die meisten Gerichte lehnen eine solche Halterhaftung für Parkverstöße ab. Einen Anscheinsbeweis dafür, dass der Halter auch immer der Fahrer ist, gibt es nicht. Darüber hinaus muss der Halter auch nicht angeben, wer das Auto zum fraglichen Zeitpunkt genutzt hat.

Was gilt nun?

Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden: Fahrzeughalter können ein erhöhtes Parkentgelt nicht mehr dadurch vermeiden, dass sie bestreiten, gefahren zu sein. Im Rahmen einer sekundären Beweislast müssen Halter zumindest Nachforschungen betreiben und alternative Fahrer benennen, die ihrer statt das Fahrzeug falsch abgestellt haben. Tut der Halter dies nicht, muss er selbst die Strafe zahlen.

Die Richter finden, das sei dem Halter zumutbar:

„Denn er hat es regelmäßig in der Hand, wem er sein Fahrzeug überlässt.“

Kann der Halter sich trotzdem wehren?

Der Bundesgerichtshof hat den Halter verpflichtet, bei der Feststellung der Fahreridentität mitzuwirken. Regelmäßig liegen Parkplatzverstöße einige Tage oder Wochen zurück oder es kommen mehrere Personen als Fahrer in Betracht. Dann kann es ausreichen, wenn der Halter einen bestimmten Personenkreis als potentielle Fahrer angibt. Es obliegt dann der Überwachungsfirma den tatsächlichen Fahrer festzustellen.

Es wird sich zeigen wie weit die Mitwirkungspflicht des Halters durch die Rechtsprechung definiert wird. Wir helfen Ihnen gerne weiter, wenn Sie einen privaten Strafzettel zugeschickt bekommen haben.

 

 

 

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