Einsatz privater Dienstleister bei Verkehrsmessungen!
Ratsam ist ein Einspruch gegen Bußgeldbescheid bei Einsatz privater Dienstleister bei Verkehrsmessungen!
Hierzu hat das OLG Frankfurt am Main sich schon in seinem Urteil vom 07.04.2017 (OLG Frankfurt 2 U 122/16) erklärt. Demnach dürfen Privatpersonen nur Assistenztätigkeiten übernehmen, soweit Sie bei hoheitlichen Aufgaben hinzugezogen werden.
Wenn der Hoheitsträger nicht Eigentümer des Messgerätes ist, sondern dieses nur von einem Privaten Dienstleister geliehen hat, muss jegliche Einflussnahme auf die Verwendung der Radaranlage ausgeschlossen sein. Wenn die Bezahlungder Leihgebühr von den Einnahmen der erzielten Bußgelder abhängig ist, dann wird hierdurch ein wirtschaflicher Anreiz erschaffen. Dies ist äußerst bedenklich.
Auch muss die Geltendmachung des Vorwurfs sowie die Gewinnung und Auswertung der Beweismittel, wie Messrohdaten bzw. Falldateien, durch die zuständige Ordnungsbehörde erfolgen, weil es ansonsten zu einem Bruch in der Beweismittelkette kommt.
Geht die Sache zu Gericht, obliegt es dem Betroffenen Tatsachen vorzutragen, die das Vertrauen in das rechtsstaatliche verwaltungsrechtliche Handeln erschüttern müssen. Hierbei stehen euch die Anwälte von www.blitzero.de gerne zur Seite!